Unterhaltsverzicht ist keine Gegenleistung für Geldzahlung

Eine Ausgleichzahlung dafür, dass der andere Ehepartner auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, gilt als Schenkung und ist damit schenkungsteuerpflichtig.

Wenn ein Ehegatte bei Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten eine Geldleistung dafür erhält, dass er in einem Ehevertrag teilweise auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, dann ist die Geldzahlung eine Schenkung. Der Teilverzicht ist keine Gegenleistung, die den Wert der Schenkung mindern würde.

 
 
Inkassomandat nahe Heidenau, Unfallregulierung Glashuette, Kanzlei Dresden, Kuendigungsschutz Dresden, Rechtsanwalt nahe Pirna, Urlaubsanspruch Dresden, Straftat Hohnstein, Ehe Dresden, Rechtsanwaeltin Sozialrecht nahe Dippoldiswalde, Arbeitsvertragsrecht Dresden