Steuererstattungen unterliegen dem Zugewinnausgleich

Steuererstattungen sind nicht beim Trennungsunterhalt sondern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Steuererstattungen sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen, sondern unterliegen dem Zugewinnausgleich. Einzige Voraussetzung ist, dass der jeweilige Veranlagungszeitraum zum Stichtag des Zugewinnausgleichs bereits abgelaufen ist. Auf das Datum des Steuerbescheids oder der Zahlung kommt es nicht an.

 
 
Anwalt Strafrecht nahe Coswig, Mietrecht nahe Pirna, Bussgeldverfahren Dresden, Strafrecht Dresden, Kuendigung Glashuette, Rechtsanwaeltin Sozialrecht nahe Coswig, Mietvertrag Dippoldiswalde, Schadensersatz Hohnstein, Vormundschaft Glashuette, Ehe Glashuette