Keine kurze Kündigungsfrist für Altverträge

Die kurze Kündigungsfrist des Mieters von drei Monaten findet auch auf formularmäßige Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, keine Anwendung.

Mietverträge, die nach dem 31. August 2001 abgeschlossen wurden, dürfen nur eine maximal dreimonatige Kündigungsfrist für den Mieter enthalten. Klauseln, die in solchen Verträgen eine längere Kündigungsfrist, etwa gestaffelt nach Vertragsdauer, enthalten, sind unwirksam. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Rückwirkung auf Altverträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, ausdrücklich ausgeschlossen. Hiervon, so der Bundesgerichtshof in einem neueren Urteil, werden auch formularmäßige Altverträge erfasst. Eine gesetzliche Differenzierung liege nicht vor, so dass der Vertrauensschutz gewahrt bleiben müsse.

 
 
Rechtsanwalt Strafrecht nahe Dohna, Arbeitsvertragsrecht Dresden, Kuendigung Hohnstein, Rechtliche Betreuung Dresden, Rechtsanwaeltin nahe Freital, Anwalt Strafrecht nahe Wilsdruff, Aenderungskuendigung Kreischa, Verkehrsrecht nahe Coswig, Kanzlei Dresden, Scheidung Glashuette