Keine kurze Kündigungsfrist für Altverträge

Die kurze Kündigungsfrist des Mieters von drei Monaten findet auch auf formularmäßige Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, keine Anwendung.

Mietverträge, die nach dem 31. August 2001 abgeschlossen wurden, dürfen nur eine maximal dreimonatige Kündigungsfrist für den Mieter enthalten. Klauseln, die in solchen Verträgen eine längere Kündigungsfrist, etwa gestaffelt nach Vertragsdauer, enthalten, sind unwirksam. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Rückwirkung auf Altverträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, ausdrücklich ausgeschlossen. Hiervon, so der Bundesgerichtshof in einem neueren Urteil, werden auch formularmäßige Altverträge erfasst. Eine gesetzliche Differenzierung liege nicht vor, so dass der Vertrauensschutz gewahrt bleiben müsse.

 
 
Strafrecht nahe Freiberg, Lebenspartnerschaft Kreischa, Unterhalt Dresden, Pflegschaft Radeberg, Ehe Dresden, Unterhaltsanspruch Hohnstein, Rechtsanwalt Zivilrecht nahe Dohna, Mieterhoehung Dohna, Anwalt nahe Heidenau, Schuldner Glashuette