Übergabe in geräumtem Zustand

Mieter müssen bei der Rückgabe der Mietsache das eingebrachte Inventar entfernen - auch wenn dieses zwischenzeitlich zerstört ist.

Mieter müssen nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt grundsätzlich immer in dem Zustand an den Vermieter zurückgeben, in dem sie es von diesem erhalten haben. Zur Rückgabepflicht gehört nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch, dass der Mieter von ihm eingebrachtes Mobiliar entfernt. Diese Pflicht erlischt auch nicht durch die Zerstörung des Inventars, etwa durch einen Brand in den Mieträumen. Der Vermieter kann allerdings seinerseits einen Nutzungsausfall nur dann geltend machen, wenn er die Räumung des Mietobjekts ausdrücklich verlangt oder durch Vollstreckung eines Räumungstitels ein solches Verlangen deutlich macht.

 
 
Betriebskostenerhoehung Dohna, Rechtsanwaltskanzlei Kreischa, Urlaubsanspruch Dippoldiswalde, Anwalt Dresden, Arbeitsvertragsrecht nahe Freital, Rechtliche Betreuung Kreischa, Unterhaltsanspruch Dohna, Rechtsanwaeltin Sozialrecht nahe Dippoldiswalde, Zivilrecht nahe Freital, Nutzungsausfall Glashuette